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Urteile
Privatdetektive dürfen Arbeitnehmer im Betrieb überwachen, dabei muss der Betriebsrat nicht gefragt werden.
(Beschluss des BAG, Az.: 1 ABR 26/90)


 
Bei Beobachtungen von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht über diese Maßnahmen informieren.
(Beschluss des BAG, Az.: 1 ABR 26/90)



 Darf die Firma einen Detektiven beauftragen, um einen Mitarbeiter zu überwachen?

Wenn ein konkreter Verdacht vorliegt, darf ein Detektiv die Arbeitspflicht ausspähen (Bundesarbeitsgericht, 1 ABR 26/90). Wird der Überwachte überführt, muss er sogar das Honorar des Detektivs bezahlen (Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 5/97). BAG: Schadensersatz wegen Detektivkosten. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektives entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiven die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird (Bestätigung von BAG, BB 1987,689 zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen).
(Urteil vom 17.09.1998 – 8 AZR 5/97)


 
Testeinkäufe reichen als Beweis aus.
(AG Kaiserslautern, Az.: 5 CA 119/84)


 
In der Zwangsvollstreckung sind Ermittlungskosten einer Detektei zur Einholung von Auskünften über Anschrift Arbeitgeber, Vermögenslage und Kreditwürdigkeit des Schuldners (auch wenn sie erfolglos waren) notwendig und damit erstattungsfähig.
(LG Köln, Az.: 9 T 106/83)



Lässt ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners durch ein Detektivbüro ermitteln, weil der Schuldner sich polizeilich nicht gemeldet hat, so sind die hierdurch entstandenen Kosten vom Schuldner zu erstatten.
(LG Aachen, Az.: 5 T 75/85)
 


Unter anderem haben der erste Senat des OLG´s Hamm (Az.: 15 W 405/68), München (Az.: W 1234/76) und Braunschweig (Az.: 3 W 10/74) in ihren rechtskräftigen Urteilen Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
(gemäß § 91, Abs. 1 ZPO).


 
Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive überwachen lassen und ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn sie die Krankheit tatsächlich nur vorgetäuscht haben um eine Lohnfortzahlung zu erreichen. Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht.
(BAG Kassel, Az.: 8 AZR 5/97)



Während einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit darf der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin sich nicht genesungswidrig verhalten. Andernfalls liegt eine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung vor, die zum Schadenersatz gegenüber dem Arbeitgeber verpflichten kann. Der Schaden umfasst alle Aufwendungen des Arbeitgebers, soweit sie notwendig waren, gegebenenfalls auch die Kosten für die Beauftragung einer Detektei.
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Juni 99, Az.: 5 Sa 540/99)


 
Nach einem Entscheid des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitnehmer für Detektivkosten in erforderlicher Höhe in Regress genommen werden. Voraussetzung ist, dass der konkrete Verdacht gegen sie besteht, ihr Verhalten könne den Betrieb schädigen. Dies trifft beispielsweise beim Krankfeiern zu. Hier kann der Arbeitnehmer, sofern er überführt wurde, zum Schadensersatz verpflichtet werden, der die Kosten aller notwendigen Maßnahmen abdeckt. Dazu zählen auch Anlassbezogene Detektivkosten.
(Az.: 8 AZR 5/97 vom 17.09.98)



Ein Arbeitnehmer, der krankgeschrieben ist und trotzdem zu Hause zu privaten Zwecken arbeitet, darf grundsätzlich gekündigt werden.
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: Sa 979/95)


 
Weist ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter nach, dass dieser eine Krankheit „hinausgezögert“ hat, so hat er Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten, die zur Aufklärung der Angelegenheit aufgewendet wurden.
(Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 17 Sa 1636/87)



Schutz persönlicher Daten

Detektivische Recherchen. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf anderer Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über

1.die Identität der verantwortlichen Stelle,

2.die Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und

3.die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalls nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss, zu unterrichten.
(BDSG § 4 (3))


 
Diese Problematik bei der detektivischen Ermittlung kann dadurch Rechnung getragen werden, dass eine Pflicht zur Benachrichtigung dann nicht besteht, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten, geheim gehalten werden müssen bzw. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der verantwortlichen Stelle erheblich gefährden würde, es sei denn, dass das Interesse an der Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt.
(BDSG § 33 (2), Satz 1, Nr.3 und 7)



Die Übermittlung personenbezogener Daten

Die Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen ist lt. BDSG § 16 Abs. 1 Nr. 2 zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelten Daten glaubhaft darlegt und der Empfänger kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen.


 
Detektiveinsatz

Das berechtigte Interesse – Grundlage eines Detektivauftrages. Als berechtigtes Interesse im Sinne des § 193 StGB kommt jedes öffentliche, private, ideelle oder vermögensrechtliche Interesse in Betracht, das nicht in Widerspruch zu Recht oder Sittengrundsätze stehen oder dessen Verfolgung rechtlich schutzwürdig ist. Im Hinblick darauf, dass das berechtigte Interesse weniger als ein rechtliches Interesse verlangt und der Inhalt der Interessenwahrnehmung nicht abstrakt und generell, sondern im Wege einer Interessenabwägung zu beantworten ist, besteht zwischen § 193 StGB und § 29 Abs. 2 Nr. 1 lit. a, Nr. 2 BDSG Übereinstimmung.
 


Ungewolltes Schnüffeln wird nicht honoriert. Ein Nachlassgericht im Raum Hamburg veröffentlicht eine Erbfallanzeige über ein Vermögen von 96.500 Mark. Ein gewerblicher „Erbensucher“ macht einen Halbbruder und eine Halbschwester des Verstorbenen als nächste Angehörigen ausfindig. Für seine Dienstleistung verlangte der Erbensucher 20 % des Erbes (21.965 Mark) als Honorar. Das Geschwisterpaar verweigerte die Zahlung und ermittelte den Nachlass auf Grund dieser Information eigenständig. Dagegen klagte der enttäuschte Detektiv erfolglos. Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab (Az.: III ZR 323/98). Erbensucher, die auf Grund von Anzeigen der Nachlassgerichte unbekannte Erben ermitteln, können nur dann Forderungen geltend machen, wenn sie zuvor eine wirksame Honorarvereinbarung treffen.



Erstattung von Detektivkosten

Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.
(OLG Stuttgart, 15.03.89, Az.: 8 WF 96/88)



Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits – im Hinblick auf eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – notwendig im Sinne von § 91, 1 ZPO war
(OLG Koblenz vom 24.10.1990, Az.: 14 NJW 671/90)


 
Mieter, die in einem Räumungsprozess mit Hilfe eines Detektivs die Eigenbedarfsgründe der Vermieterin als unrichtig entlarven, können die Detektivkosten vom Vermieter ersetzt erhalten.
(AG Hamburg vom 24.10.1990, Az.: 38 C 110/96)


 
Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits – im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – notwendig im Sinne von § 91, 1 ZPO war.
(OLG Koblenz vom 24.10.1990, Az.: 14 NW 671/90)


 
Detektivkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, wenn sie sich im Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes in vernünftigen Grenzen halten, prozessbezogen waren, die erstrebten  Festestellungen als notwendig angesehen werden konnten und eine einfachere Klarstellung nicht möglich war. Insbesondere ist es entfernt residierenden Versicherungen zuzugestehen, bei sehr hohen Schmerzensgeldforderungen auch im Interesse ihres Versicherten einen Detektiven zur Überprüfung einzusetzen, dessen Kosten sind in angemessener Höhe erstattungsfähig.
(OLG Nürnberg vom 29.11.1990, Az.: 4 W 3657/90)
 


Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann.
(OLG Schleswig vom 10.02.1992, Az.: 15 WF 218/91)


 
Die Einschaltung eines Detektivs aus kostenrechtlicher Sicht ist gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs möglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht.
(OLG Hamm vom 31.08.1992, Az.: 23 W 92/92)
 


Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den Detektiv getroffenen Festestellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungsberichts und spezifischer Abrechnung glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben.
(OLG München vom 18.06.1993, Az.: 11 W 1592/93)
 


Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlungen bei Einschaltung eines Detektivs sind durch Vorlage von Ermittlungsberichten nachzuweisen.
(LAG Düsseldorf vom 04.04.1995, Az.: 7 TA 243/94)



Detektivkostenerstattung nach erfolgreicher Überwachung eines krankgemeldeten Arbeitnehmers Ein Arbeitgeber hatte einen Detektiven mit der Überwachung eines Arbeitnehmers beauftrag, der sich krank gemeldet hatte. Der Arbeitgeber verlangte die Kosten des Detektivbüros. Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten dann zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachtes gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.
(BAG vom 17.09.1998, Az.: 8 AZR 5/97)
 


Einschaltung eines Detektivs zur Ermittlung der Anschrift eines prozessentscheidenden Zeugen (§ 91 ZPO)

 
Die Kosten (DM 1.000,-) der Zuziehung eines Detektivs sind  in einem Rechtsstreit (Streitwert ca. 9.000,- DM) notwendig, wenn eine Partei ihn hinzugezogen hat, um die Anschrift eines Zeugen zu ermitteln, der bisher für sie trotz eingeholter Auskünfte bei zwei Melde- und einem Gewerberegister unauffindbar war.
(OLG Koblenz, Besch. v. 08.06.1998, Az.: 14 W 391/98, (jg) Nr. 299/99 – F. 19 S. 2399 (NWB N. 46/1998)
 


„Blaumacher“ müssen Detektivkosten zahlen. Arbeitnehmer, die blaumachen, müssen Detektivkosten des Arbeitgebers tragen. Wie das Bundesarbeitsgericht entschied, kann der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen, wenn sich ein „begründeter Verdacht“ bestätigt und es keine billigeren Mittel gab, diesen Anfangsverdacht zu klären. Im vorliegenden Fall war ein Kraftfahrer für neun Tage krank geschrieben. Danach erklärte er, er würde überhaupt nicht mehr zur Arbeit kommen. Als er kündigte und ein weiteres Attest einreichte, beauftragte die Spedition Detektive. Die fanden heraus, dass der Mann bereits für ein anderes Fuhrunternehmen tätig war.
(BAG vom 17.09.1998, Az.: 8 AZR 5/97)



Krank feiern kann teuer werden! Ein „Blaumacher“ muss seinem hintergangenem Arbeitgeber, wenn er während seiner Arbeitsunfähigkeit einer anderen Tätigkeit nachgeht, eventuelle Detektivkosten erstatten.
(LAG Main, Az.: 5 Sa 549/99)
 


Ein Arbeitnehmer, der während einer ärztlichen attestierten Arbeitsunfähigkeit sich genesungswidrig verhält, begeht eine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung, die ihn dem Arbeitgeber gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf allen Aufwendungen des Geschädigten, soweit sie nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu können auch die Kosten für die Beauftragung einer Detektei gehören, wenn konkrete Verdachtsmomente dazu Anlass gegeben haben.
(LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 540/99, BB 2000, 155)



Bei Pflichtverletzung muss der Arbeitnehmer zahlen

Ein Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter bei Verdacht auf Pflichtverletzung beschatten lassen. Unter Umständen muss der Arbeitnehmer sogar die Kosten für den Privatdetektiv tragen. Auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln verweist der Bonner Informationsdienst „Arbeitsrecht kompakt – Urteilsblitzdienst für Arbeitgeber“.

In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer jahrelang während seiner Arbeitszeit unter anderem Bankgeschäfte erledigt und nebenberuflich Zigarettenautomaten aufgefüllt. Um die Kündigung vor Gericht bestätigen zu können, schaltete der Arbeitgeber einen Privatermittler ein. Die Richter verurteilten den Mitarbeiter daraufhin zur Erstattung der entstandenen Detektivkosten.

Nach Angaben des Informationsdienstes machten die Gerichte eine solche Entscheidung sehr stark vom Einzelfall abhängig. Auf alle Fälle müsse ein konkreter Verdacht bestehen.

Auch müsse nachgewiesen werden, dass mithilfe des Detektivs gerichtfeste Beweise für die Untreue des Beschäftigten beschafft werden konnten. Zudem müssten die entstandenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu der Pflichtverletzung stehen.
(LAG Köln, Az.: 6 (3) Sa 194/03)
 


Videoüberwachung

Muss die Firma den Betriebsrat fragen, ehe sie technische Kontrollen installiert?
Der Betriebsrat muss nicht nur nicht informiert werden, er muss der Kontrolle auch nicht zustimmen.
(Bundesarbeitsgericht, Az.: 1 ABR 20/74)
 


Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig, wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln (BAG, Az.: 5 AZR 116/86). Anmerkung: Bei einer Verdachtsbearbeitung braucht der Betriebsrat nicht informiert werden.


 
Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter nach einem Gerichtsurteil in Ausnahmefällen mit verdeckten Videokameras überwachen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zumindest dann, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass die Mitarbeiter strafbare Handlungen begehen. Zwar stelle die heimliche Überwachung mit Videokameras einen Eingriff in das gesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht dar, so dass Beweise, die durch einen solchen Eingriff erlangt werden, einem Verwertungsverbot unterliegen könnten. Bei einem konkreten Verdacht, der nicht oder nur schwer mit anderen Mitteln geklärt werden könne, sei eine verdeckte Videoüberwachung jedoch zulässig, begründeten die Richter ihre Entscheidung.
(BAG, Az.: 2 AZR 51/02)
 


Diebische Angestellte muss ihre Überwachung nicht bezahlen

Beim Stehlen ertappte Mitarbeiter müssen die Kosten für ein eigens installiertes Überwachungssystem nur dann zahlen, wenn der Arbeitgeber wichtige Voraussetzungen beachtet hat. Das berichtet der in Bonn erscheinende Informationsdienst „Arbeitsrecht kompakt“ und beruft sich dabei auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf. Die Kosten könnten nur dann abgewälzt werden, wenn ein konkreter Verdacht gegen einen bestimmte Mitarbeiter vorliegt und dieser Veracht nur mit Hilfe einer in diesem Fall installierten Videoanlage zu erhärten war. Zudem müssen die Kosten angemessen sein.
(Az.: 10 Ca 8003/03)



Private Videoüberwachung

BGB §§ 823 Abs. 2, 1004, BDSG § 6 b

 
1.Unter den Anwendungsbereich des § 6 b BDSG fallen auch öffentliche Straßen, Wege und Ladenpassagen.

2.Ob eine Videoüberwachung durch einen Kaufhausbetreiber für den vor dem Kaufhaus befindlichen öffentlichen Straßenraum zulässig ist, ist aufgrund einer Abwägung der beteiligten Interessen, einerseits informationelles Selbstbestimmungsrecht der Passanten, andererseits Eigentumsrecht und Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Kaufhausbetreibers, zu entscheiden.

3.Die Abwägung der beteiligten Interessen führen dazu, dass eine ununterbrochen in einem räumlichen Bereich stattfindende Videoüberwachung unzulässig ist, soweit die betroffenen Passanten der Kontrolle nicht ausweichen können.
(AG Berlin Mitte vom 18.12.2003, Az.: 16 C 427/02)



Wirtschaftsvergehen-/Kriminalität

Diebstahl rechtfertigt Kündigung

Begeht ein Arbeitnehmer Diebstahl in ihrem Betrieb, so können sie ihn fristlos kündigen. Das gilt auch bei Diebstahl in geringem Umfang. Das hat das Landesarbeitsgericht Mainz im Fall eines Lagerarbeiters entschieden, der aus den Lagerräumen des Unternehmers drei Compakt-Disks gestohlen hatte. Gegen die fristlose Kündigung hatte sich der Arbeitnehmer mit der Begründung gewehrt, diese sei sozial nicht gerechtfertigt. Zur Begründung weist das Gericht darauf hin, dass jeder Diebstahl grundsätzlich eine erhebliche Verletzung des Arbeitsvertrages darstelle und damit auch die Kündigung rechtfertige.
(LAG Mainz vom 07.10.1997, Az.: 4 Sa 463/97)



Verdachtskündigung

Verdacht auf Diebstahl: Steht ein Arbeitnehmer im Verdacht, seinen Arbeitgeber bestohlen zu haben, so reicht der bloße Verdacht für eine fristlose Kündigung nicht aus. Der Arbeitgeber muss den Versuch oder den Diebstahl selbst nachweisen und dabei auch unter Umständen prüfen, ob seinem Mitarbeier das Diebesgut von Kollegen „zugesteckt“ worden ist.
(LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 9 (8) Sa 1129/98)



Auch der Diebstahl von geringwertigen Gegenständen aus dem Besitz eines Arbeitgebers kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Es bestätigte damit die Kündigung eines 59-jährigen Produktionsmitarbeiters, der seinem Chef Fleisch im Wert von 6 DM gestohlen hatte. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen kam das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass der Vertrauensverlust des Arbeitgebers trotz 29-jähriger reibungsloser Zusammenarbeit höher zu bewerten war als die zugunsten des Arbeitnehmers sprechenden Gesichtspunkte. Der begangene Diebstahl sei geeignet, das Vertrauen in die Redlichkeit zu zerstören. Für den Produktionsmitarbeiter komme erschwerend hinzu, dass er bis zuletzt geleugnet habe.
(LAG Thüringen in Erfurt, Az.: 6 Sa 365/99)


 
Sorgerecht

Geschiedene haben nicht immer gemeinsames Sorgerecht

Der Generalanzeiger Bonn berichtet, dass geschiedenen Eltern nicht zwangsläufig das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder zusteht. Vielmehr darf nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken die gesetzliche Regelung durchbrochen werden, um Schaden vom Kind abzuwenden. Die ist notwendig, wenn den Eltern sowohl die Kooperationsfähigkeit als auch die Kooperationsbereitschaft für das Wohl des Kindes fehlt. Das Gericht bestätigte eine Entscheidung des Familiengerichts St. Wendel. Das hatte das zunächst beibehaltende gemeinsame Sorgerecht für die drei minderjährigen Kinder später zu Gunsten der Mutter abgeändert, weil sich die früheren Eheleute auch nach der Scheidung ständig stritten.
(AG.: 9 UF 133/03)

 

Allgemeines

Nicht jeder Unfall auf einer Dienstreise ist ein Arbeitsunfall

Der Generalanzeiger Bonn berichtet, dass die Kosten nach Unfällen während einer Dienstreise nicht in jedem Fall automatisch die Berufsgenossenschaft tragen muss. Dies hat das Sozialgericht in Düsseldorf entschieden. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Mannes zurück, der bei einem Museumsbesuch während einer mehrtägigen Dienstreise verunglückt war. Deshalb wollte er die Heilkosten seiner Berufsgenossenschaft in Rechnung stellen. Ein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft bestehe aber tatsächlich nicht, da der Besuch eines Museums privater Natur gewesen sei, urteilte das Gericht nach eigenen Angaben.
(Az.: S 3 U 11/02)

 

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

§ 16

Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen

(1)Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn

a.sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden, oder

b.der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Das Übermitteln von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist abweichend von Satz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 Abs. 5 und 6 zulassen würden oder soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.

(2)Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.

(3)In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er davon auf anderer Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.

(4)Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Abs. 1 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.

 

 

§14

Datenspeicherung, -veränderung und –nutzung

(5)Das Speichern, Verändern oder Nutzung von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn

a. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder 9 zulassen würden oder

b.dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt oder der Zweck der Forschung auf anderer Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 2 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.

(6)Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) zu den in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Zwecken richte sich nach den für die in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten.

 

Arbeitnehmer müssen ihre Rechte kennen

Ein Arbeitnehmer muss die Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen oder sich informieren. Das geht aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Andernfalls riskiere er, mit einer Kündigungsschutzklage schon aus formalen Gründen zu scheitern. So verliere der Arbeitnehmer den gerichtlichen Schutz, wenn er seine Kündigungsschutzklage nicht innerhalb von drei Wochen erhebe. Eine nachträgliche Zulassung der Klage wegen Unkenntnis der Frist komme nicht in Frage, entschied das Gericht.

(LAG, Az.: 8 Ta 154/04)

 

Hinsichtlich der Einklagbarkeit von Detektivkosten gibt es eine Reihe von Urteilen zu Gunsten des Auftraggebers. In vielen Fällen sind die Auslagen des Auftraggebers erstattungsfähig. Einzelheiten sollten Sie bei uns oder Ihrem Rechtsbeistand erfragen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir als Detektei keine Rechtsberatung ausüben dürfen, dafür arbeiten aber wir mit Rechtsanwälten der verschiedensten Spezialbereiche zusammen, die uns in Rechtsfragen fachgerecht und kompetent beraten.

 

 

Hier finden Sie einige Urteile zur Erstattung von Detektivkosten im Privatbereich

 

Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffene Feststellung die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen verändern kann.

(OLG Schleswig, 15 WF 1592/93)

 

Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn zuvor ein konkreter Verdacht bestand.

(AG Hessen, Az.: 8 K 3370/88)

 

Mieter, die in einem Räumungsprozess mit Hilfe eines Detektivs die Eigenbedarfsgründe des Vermieters als unrichtig entlarven, können die Detektivkosten vom Vermieter zurückverlangen.

(AG Hamburg, Az.: 38 C 110/96)

 

Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.

(OLG Stuttgart, Az.: 8 WF 96/88)

 

Schon der, durch Detektive nachgewiesene, Einzug in dasselbe Haus ist ein klarer Beweis für eine enge Beziehung zum neuen Partner. Dies reicht zur Annahme einer eheähnlichen Partnerschaft aus und entbindet im vorliegenden Fall, den geschiedenen Ehemann von weitren Unterhaltszahlungen an seine Exfrau.

(OLG Frankfurt, Az.: 1 UF 94/01)

 

 

 

 

 

 

 

Wichtiger Hinweis:

Diese Sammlung erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit und besitzt auch keine rechtliche Verbindlichkeit. Verbindlich ist ausschließlich der Urteils- und Gesetzestext im Original.